Erweitertes Führungszeugnis bei Sexualdelikten

14.05.2009

Zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes erklärt der rechtspolitische Sprecher der Bayerischen SPD-Landesgruppe, Dr. Carl-Christian Dressel, MdB:

„Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf zur 5. Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) werden Kinder und Jugendliche deutlich besser vor Sexualstraftaten bewahrt. Durch die im Gesetz vorgesehenen erweiterten Führungszeugnisse wird Arbeitgebern in weit größerem Umfang Auskunft darüber gegeben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Arbeitgeber im kinder- und jugendnahen Bereich wissen damit künftig über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid. Dieses Gesetz verwirklicht den Beschluss des zweiten Kindergipfels vom 12. Juni 2008, der die neue Regelung des BZRG als zentralen Baustein vorsieht.

Nach geltendem Recht regelt das BZRG, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Die Frage, ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes. Das zugrundeliegende Delikt spielt dabei keine Rolle. Bisher erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. Von diesen Grenzen sind momentan nicht alle kinder- und jugendschutzrelevanten Sexualdelikte ausgenommen. Damit ist es Arbeitgebern bisher nicht möglich zu verhindern, dass betroffene Bewerber im Kinder- und Jugendbereich beschäftigt werden.

Durch die heute verabschiedete Änderung des BZRG wird fortan sichergestellt, dass im Interesse eines wirkungsvollen Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich durch das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden.“

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