Sozialdemokratische Juristen gegen Gesetzentwurf zum Versammlungsgesetz
06.06.2008
Unter der Leitung des Landesvorsitzenden Hansjakob Vüllers hat der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen Bayern (ASJ Bayern) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes beraten und erklärt:
"Die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen in Bayern unterstützt den Änderungsantrag der SPD-Landtagsfraktion zum Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung eines Bayerischen Versammlungsgesetzes (Drs. 15/10181) und schließt sich den Initiativen zur Verhinderung der Umsetzung des Gesetzesentwurfs in der derzeitigen Form an.
Begründung:
Der derzeitige Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung für ein Bayerisches Versammlungsgesetz greift in nicht mehr vertretbarer Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zwar ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die durch die Föderalismusreform notwendig gewordene Neufassung des Versammlungsgesetzes versucht, die Rechtslage in Gesetzesform zu gießen, die durch die jahrzehntelange Rechtsprechung zum Versammlungsgesetz des Bundes (von 1953) entstanden ist. Hierdurch werden die verfassungsimmanenten Grenzen des Versammlungsgrundrechts erstmals in gesetzlicher Form konturiert. Der Gesetzesentwurf tut dies aber in einseitiger Weise mit dem Ziel einer möglichst umfassenden Reglementierung der Versammlungen und begünstigt damit einseitig die Eingriffsrechte der Versammlungsbehörde gegenüber den Grundrechten der Versammlungsteilnehmer.
Im Einzelnen betrifft dies insbesondere folgende Punkte:
- Die unbegrenzte Speicherung sogenannter Übersichtsaufnahmen. Aufgrund der Qualität heutiger Kamera- und Bildbearbeitungstechnik steht dies tatsächlich einer unbegrenzten Speicherung personenbezogener Daten gleich.
- Die verschuldensunabhängige Verantwortung des Versammlungsleiters für den friedlichen Verlauf der Versammlung, unabhängig davon, von wem die Störungen der Versammlung ausgehen und ob er die Ursache dieser Störung tatsächlich beeinflussen kann. Sie belastet den Versammlungsleiter in unzulässiger Weise mit dem Risiko von Störungen durch Dritte.
- Den Zwang zur Führung eines gemeinsamen Kooperationsgesprächs zur Abstimmung auch mit unter Umständen extremistischen weiteren Versammlungsanmeldern. Hier muss die Möglichkeit bestehen, ein gemeinsames Kooperationsgespräch abzulehnen und auf einem Einzelgespräch zu bestehen.
- Verpflichtung zur Benennung der Personalien von Ordnern über die namentliche Benennung hinaus. Hier werden in erheblichem Umfang personenbezogene Daten der Versammlungsteilnehmer erhoben, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestände, da bei Versäumnissen der Ordner jederzeit ein Eingreifen der Versammlungsbehörde möglich bleibt - bis hin zum Verbot der Versammlung.
- Die Möglichkeit der Untersagung einer Veranstaltung wegen unzumutbarer Beeinträchtigung auch nur wirtschaftlicher Interessen Dritter. Angesichts der lediglich verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist seine Einschränkung nur zugunsten widerstreitender Grundrechte Dritter oder sonstiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtsgüter zulässig. Die Regelung geht weiter über dies hinaus.
Diese zu weit gehenden Regelungen lehnt die ASJ Bayern ab."
Mit freundlichen Grüßen
Harald Schneider
Harald Schneider M.A.
BayernSPD - Pressesprecher
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