Vorratsdatenspeicherung: Ein Lob dem Bundesverfassungsgericht!

Portrait Kreissl-Dörfler

Dienstag, 2. März 2010

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heute verkündeten Urteil das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass das Gesetz weit über die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hinausgehe und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt werde. Es mangele an Sicherheit für die Daten und an konkreten Angaben, wofür die Daten gebraucht werden. Die Zulässigkeit der EU-Richtlinie selbst, die 2006 in Kraft getreten ist, wird jedoch von den Verfassungsrichtern nicht in Frage gestellt.

Der SPD-Europaabgeordnete Wolfgang Kreissl-Dörfler, der vor drei Jahren die EU-Richtlinie mit verhandelt hatte, begrüßte die Entscheidung: „Wir haben uns damals im Europäischen Parlament erfolgreich dafür eingesetzt, dass sehr hohe Datenschutzstandards Grundlage der Vorratsdatenspeicherung sind. Nun ist es am deutschen Gesetzgeber, mit der EU-Richtlinie konform zu gehen und das deutsche Gesetz so zu überarbeiten, dass es den vorgeschriebenen datenschutzrechtlichen und bürgerrechtlichen Bestimmungen sowie dem heute ergangenen Urteilsspruch vollkommen gerecht wird!“

„Der Innenausschuss des Europäischen Parlaments wird bei der geplanten Überprüfung der Richtlinie im Herbst diesen Jahres, wie bereits in der Vergangenheit, auf die Einhaltung von Bürgerrechten als oberste Priorität drängen. Einer sinnlosen Flut von Datenansammlungen werden wir uns entschieden widersetzen.”

Hintergrund:

Durch das Mitentscheidungsverfahren war es dem Europäischen Parlament 2006 möglich, während der Verhandlungen zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Rat und der EU-Kommission, seinen Einfluss hinsichtlich des Datenschutzes so weit wie möglich geltend zu machen und seine Position erfolgreich durchzusetzen. Nur so konnte u.a. erreicht werden, dass:

• der Zweck der Speicherung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung ausschließlich schwerer Straftaten beschränkt bleibt,
• die Anwendung von Sanktionen in die Richtlinie aufgenommen werden, die insbesondere einen unbefugten Zugriff oder Umgang mit den Daten verhindern und die Einhaltung dieser Bestimmungen sichern sollen,
• die Speicherung von Standortdaten im Mobilfunk nur zu Beginn, nicht jedoch zum Ende der Kommunikation möglich ist, um so kein Bewegungsprofil erstellen zu können,
• die Speicherung von Internetdaten auf die Einwahldaten und die Verkehrsdaten zu E-Mails und Internettelefonie beschränkt bleiben. Insbesondere wird also nicht gespeichert, welche Internetseiten ein Nutzer aufgerufen hat.

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