CSU-Sonderweg zu Online-Durchsuchungen verfassungswidrig

Portrait Franz Schindler

Donnerstag, 17. April 2008

Franz Schindler: Warum wird beim heimlichen Betreten einer Wohnung der Computer nicht gleich beschlagnahmt?

Der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bayerischen Landtags und rechtspolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Franz Schindler, bleibt auch nach der Einigung der großen Koalition in Berlin zur Schaffung der gesetzlichen Möglichkeiten zu Online-Durchsuchungen im BKA-Gesetz bei seiner ablehnenden Haltung zu dem neuen Ermittlungsinstrument. Nach Ansicht von Franz Schindler hat bislang niemand seriös nachweisen können, dass Online-Durchsuchungen zur Aufklärung geplanter oder bereits begangener Straftaten zwingend notwendig wären und dass sie technisch funktionieren können. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Durchführung von Online-Durchsuchungen unter strengen Voraussetzungen für zulässig angesehen hat, bedeute dies nicht, dass dieses Instrument auch genutzt werden müsse.

Schindler: „Vielmehr verfügen die Sicherheitsbehörden bereits jetzt über ein nicht mehr überschaubares Instrumentarium, um Gefahren zu erkennen und zu unterbinden. Was ihnen fehlt, sind nicht neue Gesetze und Befugnisse, sondern ausreichend Mitarbeiter, um Erkenntnisse zeitnah auswerten zu können. Die Vorschläge von CSU-Innenminister Herrmann zur Einführung von Online-Durchsuchungen durch den Verfassungsschutz und die Polizei sind schon deshalb verfassungswidrig, weil sie auch das Eindringen in Wohnungen umfassen sollen, um Spionage-Software zu installieren. Dies ist aber ohne Änderung des Grundgesetzes nicht zulässig, weshalb die Berliner Koalition auch darauf verzichtet hat."

Wenn zur Installation eines Trojaners schon eine Wohnung heimlich betreten werden soll, stelle sich für den SPD-Rechtsexperten die Frage, warum dann der betreffende Computer nicht gleich beschlagnahmt wird. Offensichtlich haben die Sicherheitsbehörden selbst kein Vertrauen in die technische Realisierbarkeit einer Online-Durchsuchung per Kabel.

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